Europäische Kommission erlässt Maßnahmen zur Beschränkung von bewusst zugesetztem Mikroplastik
Die Kommission hat [... am 25.09.2023] einen weiteren wichtigen Schritt zum Schutz der Umwelt unternommen, indem sie Maßnahmen verabschiedet hat, mit denen sie die Verwendung von Mikroplastik, das Produkten im Rahmen der REACH-Verordnung bewusst zugesetzt wird, einschränkt. Die neuen Vorschriften werden verhindern, dass annähernd eine halbe Million Tonnen Mikroplastikin die Umwelt freigesetzt werden. Durch sie wird der Verkauf von Mikroplastik als solchem und von Produkten untersagt, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde, und die dieses Mikroplastik bei der Verwendung freisetzen. In hinreichend begründeten Fällen gelten für die betroffenen Akteure Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen für die Anpassung an die neuen Vorschriften.
Der verabschiedeten Beschränkung liegt eine weit gefasste Definition von Mikroplastik zugrunde – sie umfasst alle synthetischen Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Ziel ist es, die Emissionen von bewusst verwendetem Mikroplastik aus möglichst vielen Produkten zu verringern. Einige Beispiele für gängige Produkte, die unter die Beschränkung fallen, sind:
- Das Granulatmaterial, das auf künstlichen Sportflächen verwendet wird – die größte Quelle von bewusst verwendetem Mikroplastik in der Umwelt;
- Kosmetika, bei denen Mikroplastik für vielfältige Zwecke verwendet wird, z. B. für die Exfoliation der Haut (Mikroperlen) oder die Erzielung einer spezifischen Textur, eines Duftstoffs oder einer bestimmten Farbe;
- Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel und Medizinprodukte, um nur einige zu nennen.
Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen, sind vom Verkaufsverbot ausgenommen, ihre Hersteller müssen jedoch Anweisungen zur Verwendung und Entsorgung des Produkts geben, um Freisetzungen von Mikroplastik zu vermeiden.
Nächste Schritte
Die ersten Maßnahmen, z. B. das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen, werden angewendet, sobald die Beschränkung [... am 17.10.2023] in Kraft tritt. In anderen Fällen wird das Verkaufsverbot nach einem längeren Zeitraum in Kraft treten, um den betroffenen Interessenträgern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu geben.
Hintergrund
Die Kommission ist entschlossen, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen, wie im europäischen Grünen Deal und im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft dargelegt. Im Null-Schadstoff-Aktionsplan hat die Kommission das Ziel festgelegt, die Verschmutzung durch Mikroplastik bis zum Jahr 2030 um 30 % zu verringern.
Im Rahmen dieser Bemühungen arbeitet die Kommission daran, die Verschmutzung durch Mikroplastik aus verschiedenen Quellen zu verringern: Kunststoffabfälle und unzulässige Abfalllagerungen, zufällige und unbeabsichtigte Freisetzungen (z. B. Verlust von Kunststoffgranulat, Reifenabrieb oder Freisetzung aus Bekleidung) sowie bewusste Verwendungen in Produkten.
Um die Verschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen und gleichzeitig der Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen, forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf, das Risiko von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, zu bewerten und zu prüfen, ob weitere Regulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. Die ECHA kam zu dem Schluss, dass Mikroplastik, das bestimmten Produkten bewusst zugesetzt wird, unkontrolliert in die Umwelt gelangt, und empfahl, Beschränkungen für diese Produkte zu erlassen.
Auf der Grundlage der von der ECHA vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Kommission einen Beschränkungsvorschlag im Rahmen der REACH-Verordnung ausgearbeitet, dem die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt haben und der vor der Annahme erfolgreich der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat unterzogen wurde. [...]
(PM Europäische Kommission, angepasst, gekürzt)
Weitere Informationen unter ec.europa.eu
Eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz finden Sie hier, FAQs zum Mikroplastikverbot finden Sie unter bmuv.de.